Auch wenn der Beschuldigte die Vorfälle teilweise nicht abstritt, kann in seinen Aussagen kein wirkliches Geständnis erblickt werden, welches einen Geständnisrabatt rechtfertigte. Reue oder Einsicht waren damit einhergehend nicht zu erkennen. Dies trifft auch auf seine Entschuldigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu. So entschuldigte er sich zwar zunächst für «das, was passiert ist». Auf Nachfrage, was denn passiert sei, gab er jedoch an: «Ich bin im Gefängnis gelandet. Ich weiss nicht, weshalb ich mich entschuldigten muss, aber ich entschuldige mich einfach» (pag. 1618 Z. 34 ff.).