20 Z. 72). Sein fehlender Respekt gegenüber der Rechtsordnung und behördlichen Anweisungen zeigte sich denn auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, als er der plädierenden Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft genervt ins Wort fiel und ihre Ausführungen als «Schimpfe» bezeichnete (pag. 1641). Diese Umstände betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind insgesamt deutlich straferhöhend zu werten. Auch wenn der Beschuldigte die Vorfälle teilweise nicht abstritt, kann in seinen Aussagen kein wirkliches Geständnis erblickt werden, welches einen Geständnisrabatt rechtfertigte.