Diese Umstände betreffend das Vorleben des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus. Im Zusammenhang mit dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut einschlägig delinquiert hat und nicht davor zurückschreckte, sogar in der Einvernahme bei der Polizei Drohungen auszustossen. Im Strafverfahren war der Beschuldigte für die Strafverfolgungsbehörden teilweise schwer erreichbar (pag. 20 Z. 72).