Beim Vorleben fallen hingegen die bereits angesprochenen, teils einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur vorbestraft ist, sondern aufgrund der häuslichen Gewalt zum Nachteil seiner Ex-Frau auch ausländerrechtlich verwarnt wurde, was den Beschuldigten ebenfalls nicht von weiterer, einschlägiger Delinquenz abhielt. Diese Umstände betreffend das Vorleben des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus.