Daneben dürfte es bei verschiedenen Gelegenheiten zu weiteren Todesdrohungen gekommen sein (Aussage D.________, pag. 501 Z. 127: «jedes Mal, wenn er damit drohte»). Nach dem Gesagten erscheint für die Drohungen eine Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Monaten angemessen, die mit 100 Tagen asperiert werden. 18.3.3 Drohung zum Nachteil des Strafklägers Auch hier sprach der Beschuldigte eine Todesdrohung aus und auch hier wieder von Angesicht zu Angesicht. Anders als im Referenzsachverhalt wurde die Drohung nicht im Rahmen einer Beziehung ausgesprochen.