18.3.2 Drohungen zum Nachteil von D.________ Der Beschuldigte drohte D.________ mehrmals mit dem Tod, indem er ihr sagte «je vais te tuer» und dabei u.a. einen Hammer und einen Salontisch hochhielt. Dieser Sachverhalt ist beinahe identisch mit dem soeben zitierten Referenzsachverhalt. Die Drohung erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht telefonisch, sondern persönlich und unter gleichzeitigem drohenden Hochhalten von Gegenständen (Hammer und Salontisch) zwecks Verstärkung der Drohung. Vor dem Hintergrund der häufigen Gewaltanwendung des Beschuldigten versetzten die Drohungen D.________ nachvollziehbar in Angst.