_ übte der Beschuldigte nicht im Rahmen einer Intimbeziehung Gewalt aus. Vielmehr begab sich der Strafkläger im Wissen um das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten zur Wohnung von D.________, um nach ihr zu sehen. Dabei setzte er sich bewusst einer – zumindest verbalen – Konfrontation mit dem Beschuldigten aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über das Auftauchen des Strafklägers, der nach D.________ sehen wollte, weil ihm bekannt war, dass diese unter der Gewalttätigkeit des Beschuldigten litt. Dieser Beweggrund erschwert das Verschulden.