Der Beschuldigte hat den Strafkläger mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund des Strafklägers getroffen. Der Strafkläger erlitt dadurch eine Schwellung an der Lippe sowie einen Riss im Zahn 41 und musste sich einer zahnärztlichen Wurzelbehandlung unterziehen. Auch diese Verletzungen wiegen im Vergleich zum Referenzsachverhalt schwerer – der Strafkläger musste sich zahnärztlich behandeln lassen. Im Vergleich zu den Vorfällen zum Nachteil von D.________ übte der Beschuldigte nicht im Rahmen einer Intimbeziehung Gewalt aus.