Der Beschuldigte verwendete hierfür einen harten Gegenstand, was im Vergleich zum Referenzsachverhalt erschwerend wiegt. D.________ musste sich hierauf in ärztliche Behandlung begeben. Auch dieser Vorfall ist somit als gravierender als der Referenzsachverhalt zu gewichten. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, asperiert mit 80 Tagen. 18.2.8 Vorfall vom 6. Mai 2020 (Ziff. I.3.3. der geänderten Anklageschrift) Der Beschuldigte hat den Strafkläger mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund des Strafklägers getroffen.