Dadurch hat sie Prellungen und Rötungen/Striemen erlitten sowie vaginale Blutungen und Schmerzen im Bauch. Auch beim Vorfall vom 13. Juni 2020 hat der Beschuldigte im Gegensatz zum Referenzsachverhalt mehrmals auf D.________ eingewirkt und sie insbesondere die Treppe hinuntergestossen, was eine nicht kontrollierbare und mithin äusserst gefährliche Handlung darstellt. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt und zum Vorfall tags zuvor (siehe Ziff. 18.2.5) wiegt das Tatverschulden deshalb nochmals leicht schwerer und erscheint eine Strafe von 4 Monaten als angemessen, wovon 80 Tage asperiert werden.