am 12. Juni 2020 in den Bauch getreten und ihr mit den Händen/Fäusten auf die Unterarme und Hände geschlagen. Sie erlitt dabei Prellungen und Rötungen/Striemen am Bauch. Zu beurteilen ist somit nur eine Gewalthandlung. D.________ hat dabei im Vergleich zum Referenzsachverhalt weniger schwere Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte schlug jedoch mehrmals auf sie ein. Zudem sind die eingangs genannten, teilweise verschuldenserhöhenden Elemente zu berücksichtigen, wie die verwerflichen Beweggründe und das missbrauchte Vertrauen in der Intimbeziehung.