Auch hier fällt auf, dass der Beschuldigte jeweils beliebige, sich in Griffnähe befindliche Gegenstände einsetzte. Aufgrund der obgenannten Tatkomponenten und der eingangs erwähnten, teilweise verschuldenserhöhenden Elementen, wiegt das Tatverschulden insgesamt nicht mehr leicht und erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Davon sind 10 Monate zu asperieren. 18.2.5 Vorfall vom 12. Juni 2020 (Ziff. I.3.4. der geänderten Anklageschrift) Der Beschuldigte hat D.________ am 12. Juni 2020 in den Bauch getreten und ihr mit den Händen/Fäusten auf die Unterarme und Hände geschlagen.