57 schuldigte in seiner unkontrollierten Wut und Aggression jeweils zur Hand, was gerade greifbar war. Besonders verwerflich ist sodann, dass sich die Vorfälle im Zuhause der beiden abspielte, das für D.________ einen sichereren Rückzugsort darstellen sollte. Unter Berücksichtigung der obgenannten Tatkomponenten und der eingangs erwähnten, teilweise verschuldenserhöhenden Elementen bewegt sich das Verschulden an der Grenze zum mittelschweren Bereich. Diesem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafhöhe von 12 Monaten.