Sie erlitt dadurch Verletzungen wie Hämatome, Prellungen und Fussschmerzen. Diese Verletzungen bewegen sich vergleichsweise nicht im oberen Bereich der denkbaren einfachen Körperverletzungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass D.________ wiederholt entsprechende Verletzungen erlitt. Verschuldenserhöhend wirken sich die Häufigkeit und lange Dauer der ausgeübten Gewalt aus. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung fällt auf, dass der Beschuldigte seine Handlungen resp. deren Folgen teilweise nur schwer kontrollieren konnte (Treppe hinunter werfen, in den Rücken treten). Er schreckte auch nicht davor zurück, D.______