Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Verletzungen wurde das geschützte Rechtsgut im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich schwerer verletzt. Auch die Verwerflichkeit seines Vorgehens erscheint mit dem Angriff von hinten, in der Nacht sowie mit dem schwer kontrollierbaren Kniestoss ins Gesicht klar höher. Im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt sowie den weiteren, eingangs erwähnten, teilweise verschuldenserhöhenden Elementen ist nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 6 Monaten dem Tatverschulden angemessen. Davon sind zwei Drittel, ausmachend 4 Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren.