Für die Bemessung der konkreten Strafe werden die Referenzsachverhalte der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022 vergleichsweise herangezogen (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diesen sehen für einen Faustschlag mit Nasenbeinbruch und drei Tage Arbeitsunfähigkeit eine Strafe von 60 Strafeinheiten, bei Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes, Schnittwunden am Hinterkopf, ambulanter Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit 120 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). 18.2.2 Vorfall vom 15. August 2020 (Ziff.