Während das direktvorsätzliche Handeln und die grundsätzlich gegebene Vermeidbarkeit bei den nachfolgenden Delikten neutral gewichtet werden, fallen die Vorgehensweise, die Verwerflichkeit und die Beweggründe jeweils verschuldenserhöhend ins Gewicht. Für die Bemessung der konkreten Strafe werden die Referenzsachverhalte der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022 vergleichsweise herangezogen (nachfolgend: VBRS-Richtlinien).