Der Beschuldigte dürfte somit aus gesteigerter Wut gegenüber D.________ und aufgrund seiner ungenügenden Impuls-/Aggressionskontrolle gehandelt haben. Dieser unverständliche Beweggrund wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Die Tat hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen, eine Verschuldensminderung ist unter diesem Titel nicht angezeigt. 18.1.3 Fazit Tatverschulden Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bewegt sich das Verschulden noch im unteren Drittel, wobei die von der Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 14 Monaten angemessen erscheint. 18.2 Einfache Körperverletzungen 18.2.1 Vorbemerkung