Insgesamt bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im leichten Bereich. 18.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Die konkrete Motivation für die Tat ist nicht bekannt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelte es sich um ein Beziehungsdelikt und hatten der Beschuldigte und D.________ an diesem Abend Streit und beide Alkohol konsumiert. Diese Ausgangslage entsprach der Dynamik der konfliktbehafteten Beziehung der beiden. Der Beschuldigte dürfte somit aus gesteigerter Wut gegenüber D._____