Jedoch darf deren Ausprägung und Schwere innerhalb der denkbaren skrupellosen Verhaltensweisen Eingang in die Strafzumessung finden. Vorliegend erfolgte das Würgen nicht während einer Auseinandersetzung, sondern im Sinne eines unvermittelten Angriffs von hinten, ohne Abwehrchancen für das Opfer. Der Beschuldigte handelte dabei aus der Situation heraus, zielstrebig und ohne zu Zögern, jedoch ohne die Tat von langer Hand geplant zu haben. Er zeigte damit eine Skrupellosigkeit, die über die reine Tatbestandsmässigkeit hinausgeht. Insgesamt bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im leichten Bereich.