Die Bewusstlosigkeit war aber offenbar nur von kurzer Dauer und es wurden weder Würgemale noch Stauungsblutungen festgestellt (dafür leichte Druckdolenz am Hals und Schluckstörungen). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts im unteren Rahmen bewegte. Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Elemente, die zur Annahme der Skrupellosigkeit geführt haben, alleine nicht bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürften. Jedoch darf deren Ausprägung und Schwere innerhalb der denkbaren skrupellosen