55 18. Gesamtfreiheitsstrafe 18.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens 18.1.1 Objektive Tatkomponenten Vorliegend ist nicht bekannt, wie viel fehlte, dass sich die Lebensgefahr tatsächlich verwirklicht hätte und D.________ gestorben wäre. Es ist somit nicht bekannt, wie akut die Lebensgefahr innerhalb der denkbaren Fälle von Art. 129 StGB war. Die Bewusstlosigkeit war aber offenbar nur von kurzer Dauer und es wurden weder Würgemale noch Stauungsblutungen festgestellt (dafür leichte Druckdolenz am Hals und Schluckstörungen).