41 Abs. 1 StGB sind nach dem Gesagten für jedes einzelne Delikt erfüllt. Für die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, sowie mehrfacher Drohung ist somit je eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Daraus folgt, dass für diese Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB, BGE 144 IV 217). Die schwerste Straftat und damit Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Gefährdung des Lebens.