In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist aus spezialpräventiven Gesichtspunkten die einzig zweckmässige und angemessene Sanktion. Des Weiteren erschiene der Vollzug einer Geldstrafe angesichts der beruflichen und finanziellen Situation des Beschuldigten zumindest fraglich. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB sind nach dem Gesagten für jedes einzelne Delikt erfüllt.