Der Beschuldigte delinquierte somit wiederholt einschlägig und während längerer Zeit, insbesondere auch während laufenden Strafverfahrens. Er zeigte sich dabei von früheren Bussen und Geldstrafen wegen gleicher Delikte unbeeindruckt, ebenso von der Verwarnung des Migrationsamts bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 20. März 2015 wegen häuslicher Gewalt (pag. 836) oder den zahlreichen polizeilichen Interventionen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den spezialpräventiven Zweck einer Sanktion erfüllen würde. Der Beschuldigte muss als unbelehrbar bezeichnet werden. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst.