54 ausgesprochen werden. Sofern nachfolgend für einzelne Delikte Strafen von unter 180 Strafeinheiten ausgesprochen werden, kann eine Freiheitsstrafe demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB verhängt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für jedes einzelne Delikt gegeben. Die Begründung fällt dabei identisch aus, weshalb sie vorliegend zusammengefasst und vorab ausgeführt wird: Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Im Jahr 2013 wurde er wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ex-Frau sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt.