2 Abs. 5 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Drohung gemäss Art. 180 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 19a BetmG: Busse. Abgesehen von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz können somit alle Delikte entweder mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Gestützt auf Art.