17. Strafrahmen und Strafart Vorliegend ist für diverse, verschiedene Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind: - Gefährdung des Lebens gemäss Art. 123 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Drohung gemäss Art.