Gemäss der geänderten Anklageschrift vom 14. Juni 2022 soll der Beschuldigte dieses Versäumnis jedoch in der Zeit vom 31. März 2020 bis zum 2. Februar 2021 begangen haben. Der in der Anklageschrift umschriebene Tatzeitraum entspricht somit nicht dem angeklagten Tatbestand. Zumal in rechtlicher Hinsicht gerade nicht zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte ab dem 1. April 2020 strafbar machte, weil er keinen gültigen Niederlassungsausweis mehr besass. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz freizusprechen.