728 Z. 116 ff.). Gemäss der strafbewehrten Vorschrift hätte er den Ausweis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde zur Verlängerung vorlegen müssen, d.h. in der ersten Hälfte des März 2020. Der tatbestandsmässig relevante Zeitraum für die angeklagte Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz endete somit am 13. Tag vor Ablauf der Niederlassungsbewilligung am 31. März 2020. Gemäss der geänderten Anklageschrift vom 14. Juni 2022 soll der Beschuldigte dieses Versäumnis jedoch in der Zeit vom 31. März 2020 bis zum 2. Februar 2021 begangen haben.