15.3 Rechtliche Würdigung Gemäss der geänderten Anklageschrift hat der Beschuldigte gegen seine Pflicht verstossen, seine Niederlassungsbewilligung spätestens 14 Tage vor Ablauf der fünfjährigen Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde zur Verlängerung vorzulegen oder abzugeben (Art. 41 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dem Beschuldigten war sich bewusst, dass seine Niederlassungsbewilligung am 31. März 2020 ablaufen würde und hat sich zu spät um eine Verlängerung derselben bemüht (pag. 728 Z. 116 ff.).