Die Vorinstanz hat dazu zutreffend das Folgende festgehalten (pag. 1331, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist bezüglich diesen Vorwurf grundsätzlich geständig (pag. 728, Z. 116 ff.; pag. 513 f., Z. 231 ff.). Zumal das Geständnis durch die objektiven Beweismittel bestätigt wird (Anzeigerapport vom 30.06.2020; pag. 459 ff.) besteht für das Gericht kein Grund, daran zu zweifeln. Dass der Beschuldigte die Schuld an der Tat umgehend D.________ bzw. der Behörde zuschiebt (pag. 728, Z. 116 ff.; pag. 514, Z. 244 ff.;