15. Anklagepunkt betreffend Ausländer- und Integrationsgesetz 15.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 6. der geänderten Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 2. Februar 2021 seinen bis zum 31. März 2020 gültigen Ausländerausweis C nicht innert der gesetzlichen Kontrollfrist verlängert bzw. kein entsprechendes Gesuch dazu einreicht. 15.2 Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf grundsätzlich nicht. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend das Folgende festgehalten (pag.