Diese Drohung löste beim Strafkläger Angstgefühle aus. Angesichts der dem Strafkläger aufgrund der Schilderungen von D.________ bekannten und am 6. Mai 2020 selbst erlebten Aggressivität des Beschuldigten ist es nachvollziehbar, dass er die Drohung des Beschuldigten ernst nahm und diese ihn in Angst versetzte. Der Beschuldigte wollte den Strafkläger mit der ausgesprochenen Todesdrohung gemäss eigenen Aussagen in Angst und Schrecken versetzen, damit dieser nicht mehr vorbeikommt. Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind auch hier keine zu berücksichtigen.