Drohung Auch für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 12.4.2 oben). Der Beschuldigte drohte dem Strafkläger damit, ihn zu töten. Dies ist – wie bereits ausgeführt – als schwere Drohung zu verstehen, zumal der Beschuldigte diese Drohung im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Faustschlägen äusserte, während der ganzen Auseinandersetzung äusserst aggressiv war und sich auch nach Eintreffen der Polizei nicht beruhigen konnte. Diese Drohung löste beim Strafkläger Angstgefühle aus.