Diese Verletzung erreicht schon nur aufgrund des Behandlungsbedürfnisses das Mass einer einfachen Körperverletzung, die dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Der Beschuldigte hatte mit seinen Faustschlägen zwar nicht das Ziel, genau diese spezifische Zahnverletzung beim Strafkläger zu bewirken, wusste aber, dass er mit mehreren Faustschlägen in das Gesicht des Strafklägers Verletzungen im eingetretenen Umfang verursachen kann, was auch seinem Willen entsprach. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere hat sich der Beschuldigte in keiner Notwehrsituation befunden. 14.3.2 Drohung