Dies versetzte den Strafkläger in Angst. 14.3 Rechtliche Würdigung 14.3.1 Einfache Körperverletzung Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 11.3.1 oben). Der Strafkläger hat durch die Faustschläge des Beschuldigten eine geschwollene Lippe sowie eine Zahnverletzung erlitten. Der Zahnriss führte dazu, dass sich der Zahnnerv entzündete und abstarb. Der Strafkläger musste deshalb eine Wurzelbehandlung durchführen lassen.