Abgesehen davon, dass die entsprechenden Schilderungen schon für sich genommen glaubhaft erscheinen, hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten beim Polizeieinsatz und in der Einvernahme sein bedrohliches Verhalten und seine Aggressivität gegenüber dem Strafkläger eindrücklich demonstriert. Die Darstellung des Strafklägers passt mit der von der Polizei wahrgenommenen und protokollierten Gesamtsituation überein. Aufgrund des aggressiven und unberechenbaren Verhaltens des Beschuldigten und des Wissens um die wiederholten Gewaltausbrüche gegenüber D.________ ist die vom Strafkläger geschilderte Angst nachvollziehbar.