Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger neben dem Gesicht auch «gegen den Körper schlug». Erstellt ist lediglich ein Schubsen/Stossen. Als erstellt gelten sodann die vom Strafkläger geschilderten Drohungen. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Schilderungen schon für sich genommen glaubhaft erscheinen, hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten beim Polizeieinsatz und in der Einvernahme sein bedrohliches Verhalten und seine Aggressivität gegenüber dem Strafkläger eindrücklich demonstriert.