wie auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Eintreffen der Polizei und in der Einvernahme ein stimmiges Bild, wonach der Beschuldigte äusserst verärgert und aggressiv auf das Auftauchen des Strafklägers reagiert hat. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der Strafkläger nach dem Start durch den Beschuldigten selber ebenfalls tätlich wurde und namentlich den Beschuldigten in den Finger gebissen hat – eine Notwehrsituation des Beschuldigten steht bei dieser Ausgangslage ohnehin nicht zur Diskussion. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger neben dem Gesicht auch «gegen den Körper schlug».