Dabei ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte mit diesen Schlägen gegen einen unmittelbaren Angriff des Strafklägers gewehrt hat. So geht bereits aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass er es war, der die Auseinandersetzung mit dem Stoss gegen die Brust des Strafklägers auf eine physische Ebene brachte (pag. 680 Z. 30). Im Weiteren zeichnen die Aussagen des Strafklägers und D.________ wie auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Eintreffen der Polizei und in der Einvernahme ein stimmiges Bild, wonach der Beschuldigte äusserst verärgert und aggressiv auf das Auftauchen des Strafklägers reagiert hat.