Die Aussagen des Strafklägers werden grundsätzlich als glaubhaft erachtet, wobei bei Abweichungen in den späteren Aussagen auf seine ersten, tatnächsten Aussagen abgestellt wird. Es wird demnach davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Strafkläger wiederholt mit der Faust ins Gesicht schlug, dabei mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund traf und damit beim Strafkläger neben der Zahnverletzung auch eine geschwollene Lippe verursachte. Dabei ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte mit diesen Schlägen gegen einen unmittelbaren Angriff des Strafklägers gewehrt hat.