Wäre die Zahnverletzung aus Sicht des Zahnarztes nicht damit in Zusammenhang gestanden, wäre spätestens in seiner Mail vom 25. Juni 2021 ein entsprechender Hinweis zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass der Strafkläger selber angab, die Zahnverletzung sei durch einen Schlag des Beschuldigten verursacht worden. Bereits im Anzeigerapport steht eine entsprechende Bemerkung. Die Aussagen des Strafklägers werden grundsätzlich als glaubhaft erachtet, wobei bei Abweichungen in den späteren Aussagen auf seine ersten, tatnächsten Aussagen abgestellt wird.