Entgegen der Verteidigung hat die Kammer keine Zweifel daran, dass dieser Riss am Zahn 41 eine Folge des Faustschlags des Beschuldigten war: Gemäss den zahnärztlichen Unterlagen erfolgte die entsprechende Untersuchung zwei Tage nach dem Vorfall und zwar explizit im Zusammenhang mit der «Schlägerei». Zudem wurde in der Editionsverfügung an den Zahnarzt explizit auf eine «am 06.05.2020 erlittene Zahnverletzung» Bezug genommen. Wäre die Zahnverletzung aus Sicht des Zahnarztes nicht damit in Zusammenhang gestanden, wäre spätestens in seiner Mail vom 25. Juni 2021 ein entsprechender Hinweis zu erwarten gewesen.