50 Bereits gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die zahnärztlichen Unterlagen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger zu Beginn der Auseinandersetzung mit beiden Armen gegen den Oberkörper schubste, ihn mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dabei eine Zahnverletzung zufügte, die zahnärztlich behandelt werden musste. Entgegen der Verteidigung hat die Kammer keine Zweifel daran, dass dieser Riss am Zahn 41 eine Folge des Faustschlags des Beschuldigten war: Gemäss den zahnärztlichen Unterlagen erfolgte die entsprechende Untersuchung zwei Tage nach dem Vorfall und zwar explizit im Zusammenhang mit der «Schlägerei».