50 Bereits gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die zahnärztlichen Unterlagen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger zu Beginn der Auseinandersetzung mit beiden Armen gegen den Oberkörper schubste, ihn mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dabei eine Zahnverletzung zufügte, die zahnärztlich behandelt werden musste.