686 Z. 184). D.________ sagte aus, dass der Beschuldigte ein Problem damit gehabt habe, dass ein Mann an der Tür läute. Er habe ihn dann geschlagen resp. sie hätten sich geprügelt. Jedenfalls, als sie dann runtergegangen sei. Den Anfang habe sie nicht gesehen. Bis sie unten gewesen sei, sei die Polizei schon fast da gewesen (pag. 765 Z. 188 ff.). Dass sie den Beschuldigten zurückhielt, wie vom Strafkläger ausgesagt, erwähnte sie nicht. Dies ist insofern aber wenig verwunderlich, als sie bei dieser Einvernahme den Beschuldigten jeweils in Schutz nahm. Schliesslich erwähnte M.________, in E.________ habe der Beschuldigte «mal den C.________» geschlagen (pag. 785 Z. 177).