er glaublich in den Finger gebissen worden sei (pag. 682 Z. 113 und 118), nur um sich wenig später sicher zu zeigen, dass er gebissen wurde (pag. 682 Z. 138 f.). Schliesslich sprach der Beschuldigte am Ende der Einvernahme massive Drohungen gegen den Strafkläger aus, wonach er diesem die Zähne ausschlage, wenn er noch einmal vorbeikomme und es «überhaupt nicht gut» komme das nächste Mal (pag. 683 Z. 173 ff.). Bei der Schlusseinvernahme wollte er sich nicht mehr inhaltlich zum Vorwurf äussern (pag. 686). Sein Verhalten rechtfertigte er erneut damit, dass der Strafkläger zu ihm gekommen sei und nicht er zu ihm (pag. 686 Z. 184). D.__