677 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte schilderte anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme den Vorfall im Ergebnis nicht viel anders als der Strafkläger. So sagte er ebenfalls aus, er habe diesen weggeschubst (pag. 680 Z. 30 f., pag. 681 Z. 78 und pag. 682 Z. 153) und mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 682 Z. 155 f.; jedoch nur ein Mal: pag. 683 Z. 164). Er stritt sodann nicht ab, eifersüchtig gewesen zu sein und sich über das Erscheinen des Strafklägers enerviert zu haben (vgl. u.a. pag. 680 Z. 38 und Z. 55 ff., pag. 681 Z. 67 f.). Nach seiner Ansicht habe der Strafkläger «das gesucht, wenn er um diese Zeit auftaucht».