Er verzichtete dabei auf Übertreibungen und belastete den Beschuldigten nicht über Gebühr. Zudem erwähnte er – wie im Rapport ebenfalls festgehalten –, dass der Beschuldigte ihn mit beiden Händen im Brustbereich zurückgeschubst und gedroht habe, ihn umzubringen (vgl. zum Ganzen pag. 667 Z. 40 ff.). Danach gefragt, wie ernst er die Drohung nehme, sagte er differenziert und nachvollziehbar aus, dass es schwierig zu sagen sei, er von D.________ aber gehört habe, dass er sehr unberechenbar sei. Es mache ihm also schon etwas Angst, da er schon das Gefühl habe, dass er ihm etwas antun könnte (pag. 668 Z. 90 ff.).